Viele glauben: „Aussage gegen Aussage? Das gibt einen Freispruch!“ Aber stimmt das so pauschal? Genügt es für den Beschuldigten oder Angeklagten einfach zu sagen, die Tat sei nicht begangen worden? Tatsächlich ist die Rechtslage komplexer, als viele annehmen.

Weiterlesen: Aussage gegen Aussage im Strafrecht – gibt es automatisch einen Freispruch?

Aussage gegen Aussage – was ist das überhaupt?

Von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation wird regelmäßig gesprochen, wenn der Beschuldigte ausschließlich von der Aussage der mutmaßlich geschädigten Person belastet wird. Der Beschuldigte streitet wiederum den Vorwurf ab und beschreibt einen anderen Sachverhalt.

Typische Fälle der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Sich widersprechende Aussagen bezüglich eines erhobenen Tatvorwurfs entstehen insbesondere bei Delikten, die typischerweise „unter vier Augen“ begangen werden – also dann, wenn mutmaßlicher Täter und mutmaßliches Opfer nur unter sich sind. Klassische Fälle, in denen Täter und Opfer regelmäßig nur unter sich sind, haben häufig Sexualdelikte oder häusliche Gewalt zum Gegenstand. Unter Partnern beruhen die Sachverhaltsinformationen bezüglich des Vorwurfs einer Sexualstraftat regelmäßig nur auf den Angaben der mutmaßlich geschädigten Person. Der Beweis ist in dieser Konstellation besonders schwierig zu erbringen.

Im Zweifel für den Angeklagten – ist es wirklich so einfach?

Eine solche Konstellation lädt dazu ein, an den auch in vielen Krimi-Filmen und -Serien bekannten Satz zu denken: „Im Zweifel für den Angeklagten!“

Diesem Zweifelsatz liegt ein zentraler rechtsstaatlicher Gedanke zugrunde: Die Unschuldsvermutung. Sie ist sowohl im Rechtsstaatsprinzip als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 verankert.

Der Irrglaube ist, das Abstreiten des Tatvorwurfs würde bereits diese Zweifel begründen. Aber es kommt auf viel mehr als das bloße Abstreiten an.

Ist die Aussage des mutmaßlich Geschädigten kein Beweis?

Um bestehende Zweifel an der Schuld des Angeklagten auszuräumen, muss das Gericht die vorliegenden Beweismittel würdigen und infolge dieser Beweiswürdigung davon überzeugt sein, dass die Schuld des Angeklagten feststeht.

Der erste Irrglaube ist bereits, die Aussage der mutmaßlich geschädigten Person stelle keinen Beweis dar. Diese Annahme ist falsch. Die mutmaßlich geschädigte Person ist nämlich ebenfalls Zeuge und der Zeugenbeweis ist gemäß §§ 48 ff. StPO ein Beweismittel im Strafprozess. Der Zeuge und mutmaßlich Geschädigte ist dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Sache zu tätigen.

Das heißt: Die Aussage des mutmaßlich Geschädigten wird als Beweismittel im Strafprozess berücksichtigt und nach den Regeln der Beweiswürdigung im Kontext aller bestehenden Anhaltspunkte geprüft.

Würdigung der Zeugenaussage im Strafverfahren

Bestreitet der Angeklagte den Tatvorwurf, stehen sich in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation regelmäßig zwei unterschiedliche Schilderungen des Geschehens gegenüber.

Im Rahmen der Beweiswürdigung prüft das Gericht unter anderem, ob die Angaben der Beteiligten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Darüber hinaus können die Detailtiefe der Schilderung, die Konstanz der Angaben im Verfahrensverlauf sowie deren Übereinstimmung mit sonstigen Erkenntnissen von Bedeutung sein.

Die Aussage der mutmaßlich geschädigten Person wird dabei nicht isoliert betrachtet. Das Gericht würdigt sämtliche Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Hierzu gehört auch die Einlassung des Angeklagten. Dabei wird geprüft, ob die jeweiligen Schilderungen miteinander vereinbar sind, ob Widersprüche bestehen und welche Darstellung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überzeugender erscheint.

Auch wird überprüft, ob ein Falschbelastungsmotiv wie zum Beispiel Rache oder Eifersucht besteht, eine Einflussnahme über Dritte möglich ist oder die Aussagekompetenz – wie etwa bei kindlichen Zeugen oder psychischen Auffälligkeiten – fraglich ist.

Das Ziel der Beweiswürdigung ist es festzustellen, ob das Gericht die erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs gewinnen kann oder ob verbleibende Zweifel einem Schuldspruch entgegenstehen.

Führt die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dann automatisch zum Freispruch?

Nein. Das Gericht kann nämlich trotz des sich widersprechenden Aussageverhaltens zum Ergebnis kommen, dass die Aussage des Angeklagten nicht glaubhaft ist.

Deshalb führt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch nicht automatisch zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung. Entscheidend ist nämlich: Auch die Einlassung des Beschuldigten muss inhaltlich und in sich schlüssig sein. Eine bloße, detailarme Behauptung, „es nicht gewesen zu sein“, reicht oft nicht aus, um beim Gericht durchgreifende Zweifel zu wecken.

Was heißt das für Sie als Beschuldigter oder Angeklagter?

Sofern gegen Sie aufgrund eines strafrechtlichen Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder bereits Anklage erhoben worden ist, gilt: Eine überlegte Vorgehensweise ist entscheidend.

Insbesondere sollte eine Einlassung nicht vorschnell und ohne vorherige rechtliche Prüfung erfolgen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass unbedachte oder unvollständige Angaben die Verteidigungssituation erheblich erschweren.

Ich empfehle deshalb: Nehmen Sie sich die Zeit, die Vorwürfe zu durchdringen – aber vor allem mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Gemeinsam lassen sich die Ermittlungsakte sichten, mögliche Strategien entwickeln und Fallstricke frühzeitig erkennen.

Es bedarf einer durchdachten Verteidigung. Nicht jede vorschnelle Einlassung lässt sich später korrigieren.