„From the river to the sea, Palestine will be free“ gehört nicht erst seit Kurzem zu den umstrittensten politischen Aussagen in Deutschland. Während die einen darin eine von der Meinungsfreiheit geschützte politische Äußerung sehen, fordern andere seine strafrechtliche Verfolgung. Viele Menschen stellen sich daher die Frage: Ist die Aussage „From the river to the sea“ in Deutschland strafbar?

Weiterlesen: „From the river to the sea, Palestine will be free“ – eine strafbare Parole?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht

Ob die Aussage strafbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine kurze Antwort auf die Frage gibt es nicht.

Zwar wird der Satz in einigen Diskursen mit der HAMAS und israelfeindlichen Positionen in Verbindung gebracht. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine Strafbarkeit. Entscheidend sind – gerade mit Blick auf die Meinungsfreiheit – der konkrete Kontext, die Verwendungsweise und der objektive Aussagegehalt der Äußerung, wie nachfolgend erläutert wird.1

Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse politische Aussagen

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gehört zu den tragenden Grundrechten der freiheitlich-demokratischen Ordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient sie nicht nur der persönlichen Entfaltung des Einzelnen, sondern zugleich dem demokratischen Meinungsbildungsprozess. Im Lüth-Beschluss führte das Bundesverfassungsgericht aus:

„Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt […].“2

Das Bundesverfassungsgericht definiert eine Meinung als eine durch Stellungnahme, Dafürhalten oder Wertung geprägte Äußerung. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist weit gefasst. Von diesem sind nicht nur gesellschaftlich akzeptierte Ansichten erfasst, sondern auch scharfe, provokative, radikale oder sogar als verletzend empfundene politische Äußerungen.

Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Strafgesetze?

Die Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Nach Art. 5 Abs. 2 GG kann sie insbesondere durch sogenannte allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Das sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen. Im Zusammenhang mit der Aussage werden insbesondere eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) diskutiert.

Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen

Gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Inland Kennzeichen einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet.

Am 2. November 2023 erließ das Bundesinnenministerium eine Verbotsverfügung.3 Mit dieser Verbotsverfügung wurde unter Ziffer 1 die Tätigkeit der Vereinigung HAMAS verboten, da die Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstößt. Das Betätigungsverbot gilt im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes (Ziffer 2). Ziffer 3 der Verbotsverfügung verbietet zudem, Kennzeichen der HAMAS öffentlich oder in einer Versammlung zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verwendung in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind. Zu diesen Kennzeichen wurde auch die Aussage „Vom Fluss bis zum Meer“ auf Deutsch oder in anderen Sprachen (S. 6 der Verbotsverfügung) als verbotene Parole gezählt.

Danach könnte zunächst davon ausgegangen werden, dass die Verwendung oder öffentliche Verbreitung von „From the river to the sea“ zu einer Bestrafung führe. Es ist allerdings zu beachten, dass nicht die Exekutive (hier: Bundesinnenministerium) entscheidet, ob eine Aussage konkret strafbar ist oder nicht. Diese Aufgabe bleibt den Gerichten vorbehalten.

Die Befürworter einer Strafbarkeit bzw. eines Verbots

Die Befürworter einer Strafbarkeit oder eines Verbots argumentieren dahingehend, dass es sich hierbei um eine Parole der HAMAS handele, da sie jedenfalls in engem Zusammenhang mit der Charta der HAMAS von 2017 gebracht wird. Daher habe sich die HAMAS die Parole zu eigen gemacht, mit der sie meinen soll, den Staat Israel und seine jüdische Bevölkerung vernichten zu wollen. Es sei daher unerheblich, dass der Ausspruch bereits vor Gründung der HAMAS verwendet wurde.4

Der VGH Baden-Württemberg kommt daher zum Ergebnis, dass unter lebensnaher Berücksichtigung des Geschehens vom 7. Oktober 2023 davon auszugehen ist, dass mit der Parole ein gewaltsames Vorgehen gemeint sein muss.5

Das Landgericht Berlin I hat in seinem Urteil vom 8. November 2024 ausgeführt, bei dem Ausspruch „From the river to the sea“ handele es sich nicht nur um den bloßen Ausdruck politischer Gesinnung. Vielmehr sei der Ausspruch als kurzgehaltene Zielsetzung politisch Gleichgesinnter zu qualifizieren.6

Dem OLG Düsseldorf genügt die teilweise Übereinstimmung für die Annahme, die HAMAS habe sich den Ausspruch „From the river to the sea“ zu eigen gemacht.7

„From the river to the sea, Palestine will be free“ – eine mehrdeutige Aussage

Dieser Auffassung stehen allerdings ernsthafte rechtliche Erwägungen entgegen. Diese betreffen zum einen die Frage, ob der Ausspruch bei unterstellter Kennzeicheneigenschaft einer restriktiven, an der Meinungsfreiheit orientierten Auslegung zugänglich ist, und zum anderen – davon zu unterscheiden – die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Kennzeicheneigenschaft im Sinne des § 86a Abs. 2 S. 1 StGB vorliegt. Beide Gesichtspunkte werden im Folgenden nacheinander behandelt.

Gemäß § 86a Abs. 2 S. 1 StGB sind Kennzeichen namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln.

Bei mehrdeutigen Äußerungen ist der Tatbestand des § 86a StGB unter Heranziehung der Sozialadäquanzklausel gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen. Gerichte haben hierzu entschieden, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat zu bestimmen.8

Ein nichtkörperliches Symbol ist nach herrschender Meinung nur dann ein verbotenes Kennzeichen, wenn es mehr ist als die bloße Äußerung einer Meinung. Es muss eine klare, eigenständige Botschaft haben, die von der reinen Gesinnung losgelöst ist und jeden unbeteiligten Dritten sofort daran denken lässt, dass es sich hierbei zweifelsfrei um das Kennzeichen der verbotenen Organisation handelt.9

Dies gilt auch für den Spruch „From the river to the sea“. Es ist zu beachten, dass der Spruch (1) älter als die HAMAS ist, (2) auch von proisraelischen Stimmen genutzt wird („From the river to the sea, Israel will be free„)10 und (3) grundsätzlich nicht isoliert ausgesprochen wird. Besonders prominent ist die Verwendung des Spruchs durch den Sohn des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu. Yair Netanyahu hat nämlich in seiner Instagram-Bio folgenden Text eingefügt: „From the river to the sea, this flag [Israel-Fahne] is all you’ll see!“11

Der vollständige von propalästinensischen Stimmen verwendete Spruch lautet regelmäßig weiterhin „From the river to the sea, Palestine will be free„. Aus dem Satz geht nicht hervor, dass diese Freiheit ausschließlich durch rechtswidrige Gewalt erlangt werden soll. Auch geht aus dem Satz nicht unbedingt hervor, dass sie als Kennzeichen der HAMAS zu verstehen ist und damit zwangsläufig zur Unterstützung der HAMAS skandiert wird.12

Bei dem Ausspruch „From the river to the sea“ handelt es sich darüber hinaus um eine allgemeine Aussage, die die Beschreibung einer geografischen Lage zum Gegenstand hat. Aus der Wiedergabe einer geografischen Lage ergibt sich auch nicht, dass die Wortfolge ein Kennzeichen der HAMAS ist.

Dies dürfte auch gelten, wenn die politischen Gegebenheiten zwischen Israel und Palästina in der Wertung und Auseinandersetzung Berücksichtigung finden. Palästinenserinnen und Palästinenser sind in dieser geografischen Lage (also: „From the river to the sea“) seit Jahrzehnten in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Ferner sind Palästinenserinnen und Palästinenser ständig vom völkerrechtswidrigen, aber staatlich legitimierten Siedlungsbau13, Besatzung sowie Vertreibung bedroht sowie betroffen14 und sehen sich auch regelmäßig Strafverfahren vor Militärgerichten ausgesetzt, was israelische Staatsbürger grundsätzlich nicht zu befürchten haben15. Arabische Israelis erfahren außerdem hinsichtlich des Kaufs von Wohneigentum und Grundstücken erhebliche Diskriminierung.16 Weiterhin ist zu beobachten, dass beispielsweise Tötungs- und auch jüngste Vergewaltigungsdelikte17 zulasten von Palästinenserinnen und Palästinensern nicht zwingend verfolgt werden. Sexuelle Gewalt sei laut einem UN-Bericht auch Teil der israelischen Kriegsführung.18

Mit Blick auf die im vorigen Abschnitt erwähnte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist außerdem ein Punkt zu berücksichtigen, und zwar:

Die HAMAS hat bereits vor dem 7. Oktober 2023 Raketen in Richtung des israelischen Staatsgebiets gestartet. Diese Tatsache hat zur Folge, dass folgende Frage zu beantworten ist: Warum ist nicht schon vor dem 7. Oktober 2023 zwingend mit „From the river to the sea“ ein gewaltsames Vorgehen gemeint gewesen, sondern erst ab dem 7. Oktober 2023? Die Charta der HAMAS samt der umstrittenen Aussage existiert nämlich nicht erst seit dem 7. Oktober 2023.

Auch der völkerrechtliche Kontext spricht gegen eine pauschale Zuschreibung als Kennzeichen der HAMAS

Der Internationale Gerichtshof kam im Gutachten vom 19. Juli 2024 zum Ergebnis, dass die seit 1967 andauernde Besatzung der palästinensischen Gebiete völkerrechtswidrig ist. Weiterhin stellte der Internationale Gerichtshof fest, dass Israels Gesetzgebung und Maßnahmen gegen Art. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung verstoßen. Art. 3 ICERD verpflichtet die Vertragsstaaten, Rassentrennung und Apartheid zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.19

Hinsichtlich der Situation im Gaza-Streifen spricht der Internationale Gerichtshof ebenfalls von einer völkerrechtswidrigen Besatzung durch Israel. Eine Besatzung, die nicht nur die Bewegungsfreiheit erheblich einschränkt, sondern beispielsweise auch die Wahrnehmung notwendiger medizinischer Versorgung massiv behindert. So müssen krebskranke Palästinenserinnen und Palästinenser Anträge stellen, welche von israelischen Behörden zu bewilligen sind, um sich entsprechend behandeln zu lassen. Dabei gibt es ausreichend Berichte, die belegen, dass die israelischen Behörden die Anträge so schleppend bearbeiten, dass die Antragsteller aus dem Gaza-Streifen darüber sterben. Es ist wiederholt dokumentiert, dass Anträge entweder abgelehnt oder erst dann bewilligt wurden, als es schon zu spät war (beispielhaft: Humans Rights Watch, Al Mezan Center for Human Rights, Save the Children).20

Weiterhin zu beachten: Die Genozidklage Südafrikas gegen Israel, in der Israel vorgeworfen wird, einen Genozid zulasten der palästinensischen Bevölkerung im Gaza-Streifen zu begehen, wies der Internationale Gerichtshof nicht ab und stellte im Verfahren über den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen fest, dass die von Südafrika geltend gemachten Rechte aus der Genozidkonvention plausibel erscheinen.21 Eine Hauptsacheentscheidung steht noch aus.

Dieser völkerrechtliche Kontext spielt hinsichtlich der Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free“ eine Rolle. Immerhin sind bei der Beantwortung der Frage, auf welcher Grundlage die Freiheit der Palästinenserinnen und Palästinenser erlangt werden soll, die völkerrechtlichen Normen sowie Gegebenheiten zu berücksichtigen. Sie stellen gleichzeitig auch regelmäßig wesentliche Gegenargumente gegen das israelische Vorgehen dar. „From the river to the sea, Palestine will be free“ losgelöst von diesem völkerrechtlichen Kontext zu lesen, ist daher ein Vorgehen, das sich nach diesseitig vertretener Auffassung den Vorwurf der Verkürzung gefallen lassen muss.

Weitere Gründe, die gegen eine pauschale Zuschreibung als Kennzeichen der HAMAS sprechen

Entstehungsgeschichtlich ist außerdem auf die PLO zu verweisen, die den Satz „From the river to the sea, Palestine will be free“ in den 1960er Jahren prägte. Die Vorstellung der PLO zielte dabei auf die Errichtung eines demokratischen Staates in ganz Palästina ab, in dem die Juden volle Gleichberechtigung genießen sollten. Jüdische Historiker halten bezüglich dieses Spruchs fest, dass Unterstützer der palästinensischen Sache und Palästinenser selbst sich insgesamt mit dieser Aussage identifizieren.22

Dass sämtliche Verwender den Satz als HAMAS-Kennzeichen verwenden wollen, lässt sich daher nicht pauschal unterstellen. Um eine solche Annahme zu rechtfertigen, bedarf es weiterer Anhaltspunkte. Nicht jeder Verwender versteht sich als HAMAS-Unterstützer und nicht jede Verwendung ist – auch nicht nach dem 7. Oktober 2023 – zweifelsfrei mit der HAMAS in Verbindung zu bringen. Vielmehr wird „From the river to the sea“ in der Bevölkerung nur ausnahmsweise als Kennzeichen der HAMAS angesehen, so dass der Vorsatz regelmäßig nicht anzunehmen sein wird.23 Die gegenteilige Auffassung des OVG NRW, des VGH Baden-Württemberg oder des OLG Düsseldorf vermag daher nicht zu überzeugen. Demgegenüber führte der BayVGH in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 aus, die Strafbarkeit der Parole hänge von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob ein erkennbarer Bezug zur HAMAS oder anderen verbotenen Vereinigungen vorliege. Danach folge aus der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums nicht die Strafbarkeit der Aussage „From the river to the sea“.24 Demzufolge sei ihr pauschales Verbot im Wege der Versammlungsbeschränkung nur dann verhältnismäßig, wenn eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde ergibt, dass die Formulierung in strafbarer Weise verwendet werden wird.25 In diesem Fall konnte die Stadt München keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Bezug im Rahmen der Gefahrenprognose darlegen.

Gerade mit Blick sowohl auf den allgemeinen Wortlaut als auch auf die vorgenannten Umstände, die die Lebensrealität der Palästinenserinnen und Palästinenser in Palästina und Israel betreffen, lässt sich von einem objektiven, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum, dessen Sicht für die Ermittlung des objektiven Sinngehalts unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände relevant ist26, nicht zwingend der Schluss ziehen, dass die Aussage ein Kennzeichen der HAMAS gemäß § 86a Abs. 2 S. 1 StGB darstellt. Die breite Verwendung durch unterschiedlichste politische Lager lässt diesen Schluss schlichtweg nicht zu.

Die Strafbarkeit annehmende Rechtsprechung dürfte auch unter stärkerer Berücksichtigung des zweiten Teils der Aussage („[…] Palestine will be free“) kritisch hinterfragt werden. Der Weg zur Freiheitserlangung kann nämlich unterschiedlich, jedenfalls nicht ausschließlich durch rechtswidrige Gewalt oder Vernichtung des Staates Israel samt der jüdischen Bevölkerung, verstanden werden. Die Befreiung kann beispielsweise auch durch Beseitigung diskriminierender Regelungen, durch die Schaffung eines palästinensischen Staates, in dem alle Menschen die gleichen Rechte haben, oder durch die Schaffung eines binationalen Staates verstanden werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht nur Muslime oder Palästinensischstämmige diesen Satz verwenden, sondern auch Menschen unterschiedlichster Nationalitäten und religiöser Zugehörigkeiten. Die unterschiedlichen Interpretationen und die breite Verwendergruppe zeigen: Von politisch Gleichgesinnten kann nicht generell, wie im bereits erwähnten Urteil des Landgerichts Berlin I geschehen, die Rede sein. Hinsichtlich dieses Urteils ist außerdem folgender Widerspruch bemerkenswert: Einerseits wird der Ausspruch als Zielsetzung politisch Gleichgesinnter qualifiziert, andererseits erkennt die Strafkammer an, dass der Ausspruch von unterschiedlichen Akteuren verwendet wird.27 Selbst unter den Verwendern gibt es unterschiedliche Verständnisse der Aussage – wie eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I in einem aktuelleren Beschluss vom 23. April 2025 entschieden hat.28

Die Kennzeicheneigenschaft: Handelt es sich bei dem Spruch um eine Parole nach § 86a Abs. 2 S. 1 StGB?

Fraglich ist außerdem, ob überhaupt das Vorliegen einer Parole im Sinne des § 86a StGB angenommen werden kann. Das Verneinen der Kennzeicheneigenschaft würde dazu führen, dass die vorgenannte Sozialadäquanzklausel nicht zum Tragen käme, da der Tatbestand ohnehin nicht erfüllt sein würde und es einer entsprechenden restriktiven Auslegung nicht bedürfte.

Für die Annahme der Kennzeicheneigenschaft ist hinsichtlich des Ausspruchs „From the river to the sea“ erforderlich, dass sich die HAMAS diesen Ausspruch zu eigen gemacht hat.

Zuschreibung der Kennzeicheneigenschaft durch das Bundesinnenministerium

Es könnte vertreten werden, dass die Kennzeicheneigenschaft durch die Zuschreibung als Kennzeichen der HAMAS in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums anzunehmen sei. Dies erscheint auf dem ersten Blick naheliegend.

Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass sich ein Zueigen-Machen der Aussage durch die HAMAS nicht durch die Zuschreibung des Bundesinnenministeriums begründen lässt. Es genügt gerade nicht, dass Dritte die Aussage als Kennzeichen der HAMAS zuschreiben.29 Andernfalls hätte es jeder Außenstehende selbst in der Hand, durch eine entsprechende öffentliche Zuschreibung eine an sich neutrale oder mehrdeutige Aussage nachträglich zu einem strafbewehrten Kennzeichen zu machen. Folglich genügt die Verfügung des Bundesinnenministeriums vom November 2023 nicht, um eine Zueigen-Machung der HAMAS anzunehmen.

Hinzu kommt, dass das Bundesinnenministerium in der Verbotsverfügung selbst keine Begründung für die Einordnung als Kennzeichen liefert, so dass der Eindruck entsteht, eine politisch unliebsame Meinung soll möglichst schnell aus dem öffentlichen Diskurs verbannt werden.

Das Amtsgericht München kam im März 2026 zum Ergebnis, dass es sich bei „From the river to the sea“ um kein Kennzeichen der HAMAS handelt und begründete entsprechend den Freispruch. Es führte aus, dass die Wortfolge „From the river to the sea“ nur im Englischen existiert, im arabischen Original es allerdings „Von seinem Fluss bis zu seinem Meer“ heißt. Ferner ist zu beachten, dass in der oft zitierten Charta aus dem Jahr 2017 der Satz nur einmal im fällt, nicht besonders hervorgehoben ist. Danach war nicht erkennbar, inwiefern die Wortfolge als Symbol der HAMAS erkennbar ist. Dabei nahm das Amtsgericht auch Bezug auf eine bisher wenig zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009, in der die Maßgeblichkeit der Originalsprache festgehalten wurde (Blood & Honour-Rechtsprechung).30

Andere Wortfolgen verdeutlichen die mangelnde Kennzeichen-Eigenschaft

Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Wortfolge „From the river to the sea, Palestine will be free“ sich großer Beliebtheit unter den Unterstützern der palästinensischen Sache erfreut. So existiert auch die Aussage „From the river to the sea, we demand equality“. Die Existenz solcher Abwandlungen verdeutlicht zusätzlich, dass die Wortfolge „From the river to the sea“ nicht zwangsläufig als Kennzeichen der HAMAS verstanden werden muss.31 Der Spruch nimmt lediglich Bezug auf den geografischen Raum, in dem die Ungleichbehandlung der palästinensischen Bevölkerung stattfindet. In diesem Raum – „From the river to the sea“ – wird Gleichberechtigung für alle gefordert. Den Spruch auf seinen ersten Teil zu reduzieren, stellt daher eine sachlich nicht nachvollziehbare Verkürzung dar. Der erste Teil wird grundsätzlich nicht isoliert verwendet. Gerichte, die dies ausblenden, entziehen sich daher einer inhaltlichen Auseinandersetzung. So wird dem ersten Teil eine politische Bedeutung zugeschrieben, ohne die politische Bedeutung aus der Gesamtheit des Ausspruchs herzuleiten.

Auch der zuvor erwähnte breite Verwenderkreis bestehend aus unterschiedlichen politischen Gruppen spricht gegen die Annahme als Kennzeichen der HAMAS. Die Verwendung des Ausspruchs beruht regelmäßig auf der Unterstützung der palästinensischen Sache als solche. Dass ein Zueigen-Machen erst nach den Angriffen vom 7. Oktober 2023 angenommen wird, ist mit Blick darauf, dass es auch schon vorher Angriffe durch die HAMAS gab, nicht nachzuvollziehen.

Ferner wird „From the river to the sea“ in der Charta der HAMAS aus dem Jahr 2017 nicht als Grußformel verwendet, sondern als geografische Beschreibung des beanspruchten Gebiets. Ein formeller Widmungsakt ist ebenfalls nicht dokumentiert, wonach die HAMAS die Aussage zu ihrem offiziellen Kennzeichen erklärt hätte.

Was sagt das Kammergericht Berlin gerade nicht?

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 20. Januar 2026 einen Freispruch des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben und die Sache zur Entscheidung zurückverwiesen. Dabei verwies es insbesondere darauf, dass es einer Zuordnung als Kennzeichen einer verbotenen Organisation nicht entgegensteht, wenn die Parole älter ist als die Organisation selbst.32

Nun könnte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin fälschlicherweise davon ausgegangen werden, dass die Kennzeicheneigenschaft anzunehmen sei. Das sagt das Kammergericht Berlin allerdings gerade nicht. Vielmehr kritisiert das Kammergericht Berlin die fehlerhafte Beweiswürdigung sowie schmale Auseinandersetzung mit der Kennzeichenfrage, ohne die Kennzeicheneigenschaft selbst anzunehmen. Das Ergebnis wird an der Stelle tatsächlich offengelassen. Anders als das OLG Düsseldorf liegt hier also gerade keine Strafbarkeit annehmende Entscheidung vor.

Ergebnis

Nach der hier vertretenen Auffassung fehlt es der Aussage schon an der erforderlichen Kennzeicheneigenschaft, so dass die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorliegt.

Selbst im Falle der Annahme der Kennzeicheneigenschaft ist eine generelle Strafbarkeit auch nicht anzunehmen. In Betracht kommt nämlich ein Tatbestandsausschluss nach § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB durch Heranziehung der Sozialadäquanzklausel. In diesem Kontext wird die Aussage unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Meinungsfreiheit zu würdigen sein. Die Mehrdeutigkeit der Aussage sowie der vorgenannte breite Verwenderkreis und die damit verbundenen unterschiedlichen verfolgten Ziele stellen Besonderheiten dar, die es im Einzelfall zu berücksichtigen gilt. Diese Auseinandersetzung kann dazu führen, dass dennoch die Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen wird.33

Die angesprochene Mehrdeutigkeit sowie der breite Verwenderkreis dürfte außerdem dazu führen, dass Dritte die Verwendung der Wortfolge nicht zwingend mit der HAMAS in Verbindung setzen, so dass unter Heranziehung des Schutzzwecks der Norm ebenfalls ein Tatbestandsausschluss erfolgen kann.34 Danach spielt der bereits angesprochene Kontext, in dem die Wortfolge getätigt wird, durchaus eine relevante Rolle bei der Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit.

Eine generelle Strafbarkeit würde diesen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen.

Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

Gerne wird auch die Frage aufgeworfen, ob eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung vorliege, wenn die Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free“ getätigt wird. Diese Frage wird oft hitzig diskutiert oder in Zeitungsartikeln reichweitenstark und verkürzt beantwortet oder kommentiert.

Was in diesen Diskussionen oft nicht beachtet wird, ist, dass eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung aufgrund der Äußerung des Satzes „From the river to the sea“ regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Bereits wegen des mehrdeutigen Aussagegehalts der Wortfolge verbietet sich eine pauschale Einordnung als ausschließlich volksverhetzend zu verstehende Äußerung (s.o.). Hinzu kommt, dass § 130 StGB einen hinreichenden Inlandsbezug voraussetzt.35 Mit der Äußerung dieser Wortfolge wird allerdings typischerweise auf die politischen Umstände und Gegebenheiten in einer Region außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland Bezug genommen. § 130 StGB schützt den öffentlichen Frieden im Inland. Deshalb genügt es grundsätzlich nicht, dass sich eine Äußerung ausschließlich auf außerhalb Deutschlands lebende Gruppen bezieht. Rein im Ausland lebende Gruppen oder Bevölkerungsteile ohne festen Bezug zu Deutschland werden von § 130 Abs. 1 StGB nicht geschützt.

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung scheidet daher in der Regel aus.

Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten

Des Weiteren ist fraglich, ob eine Strafbarkeit gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free“ vorliegt. Danach macht sich strafbar, wer unter anderem eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 2-4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. Unter „billigt“ wird eine Erklärung verstanden, die erkennbar auf eine konkrete rechtswidrige Tat bezogen ist, mit der diese gutgeheißen wird.36

Regelmäßig wird hinter dieser Aussage keine strafbare Billigung von Straftaten stehen. Wie bereits dargestellt, kann die Aussage unter anderem aufgrund des allgemeinen Wortlauts nicht nur in die strafrechtlich relevante Richtung ausgelegt werden. Somit kann hierunter nicht ausschließlich das Billigen einer in § 140 StGB genannten rechtswidrigen Tat verstanden werden.

Allerdings: Die Gerichte haben sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen. Wird die Wortfolge beispielsweise auf eine Art und Weise genutzt, mit der rechtswidrige Gewalttaten und Tötungen von Menschen gutgeheißen werden, so dürfte in diesem Kontext eine strafbare Handlung anzunehmen sein. Insbesondere dürfte auch die zeitlich-gegenständliche Nähe zur Vortat (Angriff vom 7. Oktober 2023) eine Rolle bei der Beantwortung der Billigungs-Frage spielen.37

Soweit sich die Billigung auf Handlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bezieht, kann die strafrechtliche Bewertung zudem Fragen des humanitären Völkerrechts berühren. Ob die in Bezug genommene Handlung überhaupt eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 140 StGB darstellt, kann daher im Einzelfall einer vertieften Prüfung bedürfen.

So ist unter Bezugnahme auf den Angriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023 einerseits festzuhalten, dass die Angriffe und Tötungen zulasten der Zivilbevölkerung als rechtswidrig zu qualifizieren sind. Demgegenüber kann eine pauschale Bewertung bewaffneter Angriffe auf militärische Ziele nicht ohne Weiteres erfolgen. Ob insoweit überhaupt eine rechtswidrige Tat vorliegt, kann vielmehr von den Umständen des jeweiligen bewaffneten Konflikts sowie den Regeln des humanitären Völkerrechts abhängen.

Vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund kann die Aussage im Einzelfall auch als Wunsch nach legitimer Selbstbestimmung verstanden werden – nach einem Befreiungsstreben, das den Regeln des Völkerrechts entspricht. Solange diese und andere friedliche Interpretationsmöglichkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ernsthaft in Betracht kommen, darf die Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne tragfähige tatsächliche Grundlage in einem strafbaren Sinne ausgelegt werden.38

Gefahr der Selbstzensur: Der Abschreckungseffekt

Schließlich ist auch der Abschreckungseffekt (oder auch: „Chilling effect“) und seine Folgen zu berücksichtigen. Der Abschreckungseffekt beschreibt die Art des vorauseilenden Gehorsams, eine Selbstzensur, die stattfindet, wenn Menschen davon ausgehen, überwacht und beobachtet zu werden.39 Wird die Gesamtheit der Entscheidungen mit Abschreckungsargumentationen zunächst nach einschlägigen Grundrechten betrachtet, betrifft eine große Zahl der Fälle solche, die eine behauptete Verletzung von Meinungs- und Pressefreiheit zum Gegenstand haben.40

Im Kontext der Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free“ herrscht für viele Menschen Unklarheit und Verunsicherung. Diese beruhen sowohl auf dem staatlichen Handeln als auch auf sich deutlich widersprechenden Gerichtsurteilen. So wollen viele palästinasolidarische Menschen auf die politische Situation der Palästinenserinnen und Palästinenser hinweisen, sehen sich allerdings aufgrund teils heftigen Vorgehens der Ermittlungsbehörden auf Demonstrationen oder eben auch während Wohnungsdurchsuchungen der Gefahr ausgesetzt, zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gemacht zu werden. Diese Maßnahmen mit einschüchterndem Effekt führten und führen dazu, die „Flucht ins Schweigen“ und somit in die Selbstzensur zu bevorzugen.

So entsteht der Eindruck, der Staat privilegiere bestimmte Meinungen, während palästinasolidarische Meinungen hingegen durch repressive Maßnahmen aus der Öffentlichkeit verdrängt werden sollen. Beispielhaft wird auf das Vorgehen der Stadt Frankfurt am Main verwiesen. Kritisch zu betrachten ist, dass die Stadt Frankfurt am Main mehrmals Verbotsverfügungen gegen palästinasolidarische Demonstrationen erließ, welche wiederum regelmäßig vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als rechtswidrig eingestuft wurden.41 In einer bemerkenswerten Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Frankfurt aus, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich des Handelns der Stadt Frankfurt bestehen. Das Verwaltungsgericht erinnerte die Stadt Frankfurt daran, an Recht und Gesetz gebunden zu sein. Ferner wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Stadt Frankfurt aufgrund der vorgenommenen und unzureichenden Gefahrenprognose – unter anderem tätigte sie eine Falschbehauptung – offensichtlich rechtswidrig und willkürlich ist.42

Zuletzt setzte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit einer Ordnungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 15. Juli 2026 auseinander. Unter Ziffer 9 der Verfügung untersagte sie das Auftreten des Beigeladenen als Redner und/oder Moderator bei der Versammlung am 18. Juli 2026. Die Stadt Frankfurt befürchtete, der Beigeladene würde bei der Versammlung strafbare Äußerungen tätigen und damit die öffentliche Sicherheit stören. Dabei verwies die Stadt Frankfurt am Main auf die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main führte in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2026 aus, dass Ziffer 9 der Ordnungsverfügung auf einer Verkennung verfassungsrechtlich garantierter Freiheiten beruht. Einerseits bestehen erhebliche Zweifel, dass die prognostizierten Äußerungen Straftatbestände erfüllen können, andererseits reichten die Gefahrenprognosen nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erwarteten Äußerungen überhaupt strafbar sind. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erinnerte an vorangegangene Entscheidungen desselben Gerichts, in denen darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei „From the river to the sea, Palestine will be free“ um eine politisch unliebsame Meinung handelt und daher nicht per se eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Der Stadt wird weiterhin vorgeworfen, dass es hinsichtlich des Erlasses der Ordnungsverfügung an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall fehlt und vielmehr ein pauschaler Bezug zur HAMAS vorgetragen wird. Bemerkenswert ist – mit Blick auf den Abschreckungseffekt – insbesondere der Hinweis, dass die Beschränkung nach Ziffer 9 sowohl unverhältnismäßig und somit rechtswidrig ist als auch einer Grundrechtsverwirklichung gleichkommt.43

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof wies ebenfalls darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden dürfen. Die Gefahrenprognose ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.44

Diese staatliche Vorgehensweise trägt der Stellung der Meinungsfreiheit in einer funktionierenden Rechtsstaatsdemokratie keine Rechnung. Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland dürfen aufgrund einer politischen Äußerung – mag sie für einen Teil der Gesellschaft noch so brisant sein – grundsätzlich nicht zu befürchten haben, strafrechtlich verfolgt oder anderweitig in der Wahrnehmung der Rechte gehindert zu werden.

Fazit

Nach alledem lässt sich das bereits zu Beginn des Artikels Gesagte festhalten: Generell kann die Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht als strafbar qualifiziert werden. Mit Blick auf eine Strafbarkeit gemäß § 86a StGB ist bereits fraglich, ob die Aussage überhaupt ein Kennzeichen der HAMAS darstellt.

Aber auch dann, wenn die Kennzeicheneigenschaft angenommen werden sollte, bleibt festzuhalten, dass die Aussage mehrdeutig ist. Eine HAMAS-Nähe oder eine Unterstützung der HAMAS durch die bloße Tätigung dieser Aussage lässt sich nicht annehmen. Vielmehr ist auf den Kontext der Aussage sowie auf die Absicht des Äußernden Rücksicht zu nehmen. Diese sind in der strafrechtlichen Wertung zu berücksichtigen.

Eine gegenläufige Vorgehensweise lässt sich nach diesseitig vertretener Auffassung nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbaren. Eine pauschale Strafbarkeit verstärkt die Abschreckungswirkung und manifestiert den Eindruck, wonach politisch unliebsame Positionen aus dem öffentlichen Diskurs ferngehalten werden sollen. Vor allem wirken Entscheidungen, die pauschal eine Strafbarkeit annehmen, wie eine Weigerung, sich einer sachlichen Auseinandersetzung hinzugeben und zu einem differenzierten Ergebnis zu gelangen. Dabei wäre gerade diese Differenziertheit wertvoll, um der Grundrechtsverwirklichung Rechnung zu tragen.

Anmerkung:

Es handelt sich um einen Artikel, der fortlaufend um weitere Entscheidungen und Ausführungen erweitert wird. Am 7. September 2026 wurde der Artikel um folgende Ausführungen erweitert:

  • Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20. Januar 2026,
  • Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts München vom März 2026, die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht,
  • weitere Ausführungen zum Schutzzweck des § 86a StGB im Ergebnisteil.
  1. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75,
    https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 -, Rn. 125,
    https://www.bverfg.de/e/rs19951010_1bvr147691. ↩︎
  2. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 -, Rn. 31,
    https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051. ↩︎
  3. BAnz AT 02.11.2023 B10. ↩︎
  4. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2023, 15 B 1323/23. ↩︎
  5. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2024, 12 S 1947/23. ↩︎
  6. Landgericht Berlin I, Urteil v. 08.11.2024, 502 KLs 21/24. ↩︎
  7. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2025, Az. III-1 ORs 24/25. ↩︎
  8. BGHSt 25, 30 <32 f.>; 25, 133 <136 f.>; OLG Stuttgart, MDR 1982. S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23.03.2006 – 1 BvR 204/03 -, Rn. 22; BGH 3 StR 164/08, Rn. 27. ↩︎
  9. Fischer/Anstötz in: StGB, § 86a, Rn. 9. ↩︎
  10. https://www.jns.org/israel-news/israeli-lawmaker-to-jns-israel-must-regain-control-of-gaza ↩︎
  11. https://www.instagram.com/yair_netanyahu/?hl=en. ↩︎
  12. vgl. LG Mannheim, Beschl. vom 29.05.2024, 5 Qs 42/23; Hessischer VGH, Beschl. vom 22.03.2024 – 8 B 565/24. ↩︎
  13. UN-Sicherheitsratsresolution 2334 (2016). ↩︎
  14. https://palestine.un.org/en/309094-ohchr-settler-violence-drives-forced-displacement-west-bank; https://www.amnesty.org/en/latest/research/2026/06/israel-west-bank-ethnic-cleansing/; https://www.reuters.com/world/middle-east/human-rights-watch-accuses-israel-war-crimes-west-bank-expulsions-2025-11-20/ ↩︎
  15. IGH, Gutachten vom 19. Juli 2024 (Occupied Palestinian Territory), General List No. 186.; https://www.btselem.org/military_courts ↩︎
  16. https://www.adalah.org/en/content/view/9751 ↩︎
  17. https://www.bbc.com/news/articles/cm2xrz71zm3o ↩︎
  18. https://news.un.org/en/story/2025/03/1161081; https://www.btselem.org/publications/202601_living_hell; https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/israel-must-end-mass-incommunicado-detention-and-torture-of-palestinians-from-gaza; ↩︎
  19. IGH, Gutachten vom 19. Juli 2024 (Occupied Palestinian Territory), General List No. 186. ↩︎
  20. beispielhaft: https://www.hrw.org/news/2007/10/19/israel-government-blocks-medical-evacuations-gaza; https://www.mezan.org/public/en/post/24084/Two-Patients-Die-While-Awaiting-Permits-to-Exit-Gaza-for-Treatment; https://www.savethechildren.org.uk/news/media-centre/press-releases/2023/gaza-16-year-blockade-leaves-two-children-a-day-unable-to-access-medical-treatment ↩︎
  21. IGH, South Africa v. Israel, Order of 26 January 2024 – Request for the Indication of Provisional Measures, General List No. 192, Rn. 54.
    ↩︎
  22. Goldberg/Confino, „From the River to the Sea gibt’s viel Raum für Interpretationen“ vom 31.01.2024. ↩︎
  23. Landgericht Berlin I, Beschluss vom 23.04.2025 – 504 Qs 75/25, Rn. 9. ↩︎
  24. BayVGH in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024, 10 CS 24.1062, Rn. 27; so auch: Landgericht Berlin I, Beschluss vom 23.04.2025 – 504 Qs 75/25, Rn 8. ↩︎
  25. BayVGH in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024, 10 CS 24.1062, Rn. 28. ↩︎
  26. BayVGH in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024, 10 CS 24.1062, Rn. 24. ↩︎
  27. Brockhaus, Robert: Mehrdeutige Wortfolge, pauschale Kriminalisierung: Zum Urteil des Landgerichts Berlin I über „From the river to the sea“ als Kennzeichen terroristischer Organisationen, VerfBlog, 2025/2/07. ↩︎
  28. Landgericht Berlin I, Beschluss vom 23.04.2025 – 504 Qs 75/25, Rn. 5. ↩︎
  29. LG Mannheim, Beschl. vom 29.05.2024, Az.: 5 Qs 42/23, Rn. 12; vgl. MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 9. ↩︎
  30. https://www.zeit.de/feuilleton/2026-07/nahostdebatte-parole-from-the-river-to-the-sea-gerichtsverfahren/seite-2; BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az: 3 StR 228/09. ↩︎
  31. Landgericht zu „From the River to the Sea“: Dr. Max Kolter in: Legal Tribune Online, 07.06.2024, https://www.lto.de/persistent/a_id/54723 ↩︎
  32. KG, Urteil vom 20.01.2026, 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25. ↩︎
  33. BGH, Beschl. vom 1.10.2008, Az.: 3 StR 164/08, Rn. 13; LG Mannheim, Beschl. vom 29.05.2024, Az.: 5 Qs 42/23, Rn. 5, 13, 15. ↩︎
  34. Fischer/Anstötz StGB § 86a Rn. 18. ↩︎
  35. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2025, III-1 ORs 24/25, Rn. 20. ↩︎
  36. BGH 28, 313. ↩︎
  37. Hessischer VGH, Beschl. vom 22.03.2024 – 8 B 565/24; vgl. Schiemann, Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze, ZRP 2024, S. 44 ff. [45]. ↩︎
  38. Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 -, Rn. 126; vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16 – juris Rn. 17 – stRspr. ↩︎
  39. https://www.amnesty.de/informieren/blog/deutschland-wie-ueberwachung-die-meinungsfreiheit-gefaehrdet ↩︎
  40. Staben, Julian: Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung. Strukturen eines verfassungsrechtlichen Arguments, 2016, S. 19; vgl. z.B. BVerfGE 7, 198 (211 f.) – Lüth; 20, 16 (180 f., 200 f.) – Spiegel; 33, 52 (72 f.; 89) – Zensur; 34, 269 (284) – Soraya; 42, 143 (151, 156, 159 f.) – Deutschland-Magazin; 43, 130 (136) – Politisches Flugblatt; 54, 129 (136, 139) – Kunstkritik; 93, 266 (292, 295, 300) – „Soldaten sind Mörder“; 117, 244 (259, 272) – CICERO. Siehe zusätzlich zur Rundfunkfreiheit BVerfGE 73, 118 (183) – 4. Rundfunkentscheidung; 90, 60 (89) – 8. Rundfunkentscheidung. ↩︎
  41. Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschl. vom 06.10.2025, 5 L 4953/25.F. ↩︎
  42. Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschl. vom 06.10.2025, 5 L 4953/25.F., Rn. 24 f. ↩︎
  43. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschl. vom 17.7.2026, 5 L 3475/26.F. ↩︎
  44. BayVGH in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024, 10 CS 24.1062, Rn. 23. ↩︎