Täglich kommt es zu Verkehrsunfällen. Viele gehen daraufhin davon aus, dass es ausschließlich um die Schadensregulierung mit der Versicherung geht. Tatsächlich kann ein Unfall jedoch auch strafrechtliche Folgen haben. Bereits bei bestimmten Unfallkonstellationen leiten Polizei und Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein – oft völlig überraschend für die Betroffenen. Wann das der Fall ist, welche Straftatbestände in Betracht kommen und wie Sie sich richtig verhalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Weiterlesen: Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall: Wann Ermittlungen drohen und wie Sie richtig reagierenUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Viele haben schon davon gehört, gelesen oder vielleicht sogar unmittelbar mitbekommen: Jemand versucht gerade sein Fahrzeug auszuparken. Beim Ausparkmanöver kommt es dann allerdings zur Kollision mit dem dahinterstehenden Fahrzeug eines anderen. Anstatt dass die Polizei gerufen und notwendige Informationen mit der geschädigten Person zwecks Schadensregulierung ausgetauscht werden, entscheidet sich der Unfallbeteiligte dafür, davonzufahren und möglichst unerkannt zu bleiben.
Eine solche Handlung kann einen Verstoß gegen § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und somit eine Straftat darstellen.
Danach macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn sich dieser nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Vereinfacht gesagt: Der Unfallbeteiligte muss die Feststellung seiner Identität, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung am Unfall ermöglichen – und zwar grundsätzlich am Unfallort selbst, nicht erst später.
Diese Pflicht bezieht sich auf eine Situation, in der eine feststellungsbereite Person anwesend ist. Ist eine feststellungsbereite Person am Unfallort anwesend, muss der Unfallbeteiligte die erforderlichen Feststellungen ermöglichen. Als feststellungsbereite Person kommt nicht nur ein anderer Unfallbeteiligter in Betracht, sondern auch eine unbeteiligte Person, die wiederum bereit ist, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten/Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen und an die Berechtigten weiterzugeben.
Aber auch wenn keine Personen anwesend sind, darf der Unfallbeteiligte nicht einfach weiterfahren. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Unfallbeteiligte nämlich eine angemessene Zeit zu warten, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Die Dauer der Wartefrist ist dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Schwere des Unfalls, der Unfallort, die voraussichtliche Schadenhöhe, die Tageszeit sowie die Witterungsbedingungen. So kann bei einem geringfügigen Schaden eine kurze Wartezeit angenommen werden, während der gegenteilige Fall zu einer längeren Wartezeit führt.
Das Abwarten der Wartezeit oder ein zur Entfernung vom Unfallort berechtigender oder entschuldigender Grund führt allerdings ebenfalls nicht automatisch zur Straflosigkeit. Nach § 142 Abs. 2 StGB ist der Unfallbeteiligte nämlich dazu verpflichtet, nach dem Entfernen vom Unfallort die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, indem der Unfallbeteiligte den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle über seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs informiert und sein Fahrzeug für eine ihm zumutbare Zeit für unverzügliche Feststellungen zur Verfügung hält.
Fahrlässige Körperverletzung
Kommt es durch einen Verkehrsunfall zu einer Verletzung eines anderen Menschen, denken viele lediglich an die Regulierung des Schmerzensgelds durch die Haftpflichtversicherung. Tatsächlich ist unter diesen Umständen auch eine Strafverfolgung nicht unwahrscheinlich. Hat der Unfallverursacher die Verletzung fahrlässig verursacht, kommt regelmäßig der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht – selbst dann, wenn es sich lediglich um eine vermeintlich leichte Kollision gehandelt hat.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Unfallverursacher die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und die eingetretene Verletzung für einen besonnenen Verkehrsteilnehmer vorhersehbar sowie vermeidbar gewesen wäre. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat beispielsweise die Verkehrsregeln nicht eingehalten oder gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen und dadurch die Verletzung eines anderen verursacht.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer übersehen wird, beim Fahrstreifenwechsel oder Abbiegen nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet wird, der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, das Fahrzeug aufgrund einer Unaufmerksamkeit zu spät gebremst wird oder Vorfahrtsregeln missachtet werden und es dann zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder einem Fußgänger kommt.
Fahrlässige Tötung
Für die fahrlässige Tötung gelten dieselben Grundsätze wie für die fahrlässige Körperverletzung. Auch hier setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Unfallverursacher die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Unterschied zur fahrlässigen Körperverletzung ist, dass nicht nur eine Verletzung des Körpers eintritt. Infolge des Verkehrsunfalls kommt es nämlich zum Tod des Unfallbeteiligten. Beruht der Verkehrsunfall auf einer Sorgfaltspflichtverletzung, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht.
Nötigung
Nicht jeder Verkehrsunfall beruht auf einer bloßen Unaufmerksamkeit. In manchen Fällen geht dem Unfall ein besonders aggressives Fahrverhalten voraus. Wer andere Verkehrsteilnehmer beispielsweise durch dichtes Auffahren, dauerhaftes Betätigen der Lichthupe bei gleichzeitiger Reduzierung der Distanz zum Vorderfahrzeug, Ausbremsen oder das bewusste Blockieren der Fahrbahn unter Druck setzt, kann sich wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar machen.
Eine Strafbarkeit setzt jedoch nicht jedes unhöfliche oder rücksichtslose Verhalten voraus. Erforderlich ist vielmehr, dass auf einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in rechtswidriger Weise Zwang ausgeübt wird. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Kommt es infolge einer solchen Nötigung zu einem Verkehrsunfall, drohen neben zivilrechtlichen Ansprüchen regelmäßig auch strafrechtliche Ermittlungen, wobei die Verwirklichung des Nötigungstatbestands nicht vom Zustandekommen eines Verkehrsunfalls abhängig ist. Je nach Sachverhalt können zusätzlich weitere Straftatbestände – etwa eine Gefährdung des Straßenverkehrs, eine fahrlässige oder sogar eine vorsätzliche Körperverletzung – in Betracht kommen.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) kommt in Betracht, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder aufgrund eines körperlichen oder geistigen Mangels nicht dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt eine Strafbarkeit auch bei grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise in Betracht. Sowohl nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 als auch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
Ein Strafverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 315c StGB kommt infolge eines Verkehrsunfalls daher beispielsweise dann in Betracht, wenn der Fahrzeugführer aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, einen Pkw im Straßenverkehr sicher zu führen. Ein solches Strafverfahren kommt auch nach rücksichtslosem Missachten der Vorfahrtsregeln oder falschen Überholmanövern in Betracht. Personen- oder Sachschaden ist nicht erforderlich, so dass auch hier gesagt werden muss: Die Tat ist nicht erst dann verwirklicht, wenn es zu einem Unfall kommt. Erforderlich ist allerdings eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Welche weiteren Folgen drohen? Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis
Gerne übersehen sind sowohl die Nebenstrafe als auch die Maßregel der Besserung und Sicherung. Als einzige im StGB genannte Nebenstrafe kommt ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB in Betracht. Danach kann im Falle einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein Fahrverbot von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Das Fahrverbot bezieht sich auf das Führen aller Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr.
Grundsätzlich kann das Fahrverbot auch bei Straftaten ausgesprochen werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stehen. Es ist allerdings üblicher, im Falle von Straftaten in jenem Zusammenhang Fahrverbote zu verhängen.
Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 StGB oder § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ist ein Fahrverbot regelmäßig anzuordnen, sofern die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, § 44 Abs. 1 S. 3 StGB.
Zu den klassischen Maßregeln der Besserung und Sicherung zählt die Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB. Anders als das Fahrverbot bezieht sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf solche Fälle, in denen die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Fahrzeugführer zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 StGB wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen u.a. auch angenommen, wenn der Täter rechtswidrig den Tatbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder des § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) verwirklicht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gericht zugleich eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausspricht, § 69a StGB. Diese beträgt nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB sechs Monate bis zu fünf Jahre. Nach § 69a Abs. 1 S. 2 StGB kann das Gericht unter besonderen Umständen sogar eine lebenslange Sperre verhängen.
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten – was tun?
Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss sich nicht durch eigene Angaben selbst einer Strafverfolgung aussetzen. Wird der Betroffene als Beschuldigter geführt, steht ihm das Recht zu, zur Sache zu schweigen. Auch ein Zeuge kann nach § 55 StPO die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung oder Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung kann bei dem Unfallverursacher zunächst Verunsicherung auslösen. Wichtig ist jedoch: Eine Vorladung bedeutet nicht, dass die vorgeworfene Straftat bereits bewiesen ist. Sie zeigt lediglich, dass wegen eines möglichen Verkehrsdelikts ermittelt wird.
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten oder Angaben zur Sache zu machen. Es besteht das Recht zu schweigen. Dieses Recht sollte genutzt werden, bis geprüft wurde, welche Vorwürfe konkret erhoben werden und welche Beweismittel vorliegen.
Sinnvoll ist es daher, frühzeitig einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Als Strafverteidiger prüfe ich zunächst, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde vorliegen. Durch die Beantragung von Akteneinsicht kann eine fundierte Einschätzung der Situation erfolgen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden sinnvoll ist oder ob zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte.