Die strafrechtliche Bewertung politischer Äußerungen im Kontext des Israel-Palästina-Konflikts beschränkt sich nicht auf die Aussage „From the river to the sea“. In Deutschland wird zunehmend auch die Frage diskutiert, ob die Leugnung des Existenzrechts Israels strafbar sein sollte. Dieser Beitrag untersucht zunächst die geltende Rechtslage zur Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels und des Aufrufs seiner Beseitigung. Anschließend wird analysiert, ob die Schaffung eines solchen Straftatbestands einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.
Die aktuelle Rechtslage zur Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels und des Aufrufs seiner Beseitigung
Es existiert derzeit kein Strafgesetz, das die Leugnung des Existenzrechts Israels oder den Aufruf seiner Beseitigung explizit unter Strafe stellt. Eine Strafbarkeit aufgrund der bloßen Aussage, Israel habe nicht das Recht zu existieren oder Israel soll beseitigt werden, lässt sich daher nicht ableiten.
Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Die Leugnung des Existenzrechts Israels erfüllt nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Dasselbe lässt sich hinsichtlich des Aufrufs der Beseitigung festhalten.
Der Schutzzweck des § 130 StGB ist darauf ausgerichtet, den öffentlichen Frieden aufrechtzuerhalten und den Schutz der Menschenwürde zu wahren.1 Es ist in Auseinandersetzung mit § 130 StGB zu berücksichtigen, dass die zu verfolgende Tat einen Inlandsbezug aufweisen muss.2 Ferner ist zu beachten, dass ein Staat weder Teil der Bevölkerung ist noch eine zu schützende Menschenwürde hat.
Die Leugnung hat einerseits das Existenzrecht eines Staates zum Gegenstand, andererseits bezieht sie sich grundsätzlich auf Belange, die keinen inländischen Bezug aufweisen.3 Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Beschimpfung fremder Staaten weder deren in Deutschland lebende Staatsangehörige als Gruppe oder Teil der hiesigen Bevölkerung angegriffen noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen.4 Dementsprechend findet § 130 StGB auf die bloße Leugnung des Existenzrechts Israels keine Anwendung.
Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten
Aus der politischen Positionierung, ein Existenzrecht Israels abzulehnen, lässt sich auch nicht das Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) herleiten. Danach macht sich strafbar, wer unter anderem eine der in §§ 138 Abs. 1 Nr. 2-4, Nr. 5 letzte Alternative, 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. Eine Billigung erfordert das Kundtun einer Zustimmung, mit der sich der Äußernde moralisch hinter den Täter und dessen Tat stellt. Die bloße Leugnung des Existenzrechts enthält ein solches Gutheißen konkreter Katalogtaten – etwa Mord, Totschlag, Völkermord oder Aggression – nicht. Sie erschöpft sich in einer politischen Aussage über die Legitimität eines Staates, ohne dass damit eine identifikatorische Solidarisierung mit den Begehern von Straftaten einhergeht.
Für den Aufruf zur Beseitigung Israels gilt nichts anderes: Auch hier fehlt es an einer identifikatorischen Solidarisierung mit konkreten Tätern und Taten. § 140 StGB stellt auch das Billigen noch nicht begangener rechtswidriger Taten unter Strafe. Erforderlich ist stets die erkennbare Konkretisierung des missbilligten Unrechtsgehalts. Daran fehlt es bei der abstrakten Forderung nach der Beseitigung eines Staates.
Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
Die Aufforderung zur Beseitigung des Staates Israel dürfte grundsätzlich auch nicht § 111 StGB verwirklichen. Eine solche Aufforderung ist in dieser Pauschalität nämlich zu unbestimmt. Es fehlt an einer Konkretisierung, da eine Beseitigung eines Staates auch durch legale, friedliche und strafrechtlich irrelevante Maßnahmen vorgenommen werden kann – etwa durch freiwilligen Zusammenschluss mit einem Nachbarstaat, wie ihn die deutsche Wiedervereinigung 1990 darstellte. Daher ist in der bloß öffentlichen Aufforderung zur Beseitigung Israels keine öffentliche Aufforderung zur Begehung rechtswidriger Taten zu verstehen sein. Dies ist auch mit Blick auf eine Strafbarkeit gemäß § 140 StGB zu berücksichtigen. Ein bloßer Aufruf zur Beseitigung des Staates Israels ist mehrdeutig.
Strafbarkeitslücke? Das Land Hessen möchte die Leugnung des Existenzrechts und den Aufruf zur Beseitigung Israels unter Strafe stellen
Das Land Hessen sieht im Fehlen eines Strafgesetzes, das sowohl Leugnung des Existenzrechts Israels als auch den Aufruf seiner Beseitigung unter Strafe stellt, eine Strafbarkeitslücke. Diese Strafbarkeitslücke gilt es laut dem Land Hessen zu schließen. Daher hat es einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht. Danach soll dem § 130 StGB ein weiterer Absatz hinzugefügt werden. In der neuen Fassung des § 130 Abs. 4 StGB soll es heißen:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- und Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“
Am 10. Juli 2026 stimmte die Mehrheit des Bundesrats für diesen Gesetzesentwurf. Der Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag als Bundesratsgesetzesinitiative BT-Drs. 21/7733 vom 26. August 2026 vor.
Die Wunsiedel-Entscheidung als Grundlage des Gesetzesentwurfs
Auf S. 4 und S. 10 der Gesetzesbegründung wird zunächst auf den Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 Bezug genommen. Dieser Beschluss wird als erstes Argument herangezogen, um die erwähnte Strafbewehrung zu begründen.5
Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kennt das Sonderrechtsverbot eine Ausnahme. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung wird im Rahmen der Gesetzesbegründung die identitätsprägende Bedeutung der Gewalt- und Willkürmaßnahmen des Nationalsozialismus für die grundgesetzliche Ordnung betont. Sie betrifft daher Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Herrschaft Grenzen setzen.6
Diese von der grundgesetzlichen Ordnung ausgehende Ausnahme umfasse nach Überzeugung der Befürworter dieses Gesetzesentwurfs auch die Leugnung der Legitimität Israels. Dementsprechend sei es für die hiesige Rechtsordnung identitätsprägend, eine sichere Heimstätte für Juden zu errichten und zu wahren. Eine solche Heimstätte – der Staat Israel – diene nämlich dem Schutz der Opfer des Menschheitsverbrechens und ihrer Nachfahren. Die Feststellung, „die Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson“, stelle somit nicht nur ein politisches Bekenntnis dar. Der deutschen Staatsräson komme vielmehr ein verfassungsrechtlicher Gehalt zu.7
Historische Verantwortung: Gründung des Staates Israel als Reaktion auf die NS-Verbrechen
Auf S. 4 der Gesetzesbegründung wird die Gründung des Staates Israel insbesondere als Reaktion auf die NS-Herrschaft und die durch diese Herrschaft begangenen Verbrechen verstanden. Danach könne die Gründung des Staates Israel nicht ohne die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden gedacht werden. Die Schaffung der Unabhängigkeit und die Akzeptanz eines eigenständigen jüdischen Staates in der Weltgemeinschaft seien mit dem Holocaust und der Überzeugung von der Notwendigkeit einer sicheren Heimstätte für Jüdinnen und Juden untrennbar verknüpft.8
In der Gesetzesbegründung wird auf S. 11 weiter ausgeführt, dass mit der Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel die Ablehnung einer aus dem Holocaust erwachsenen Verantwortung der Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland einhergehe. Das Leugnungsverhalten stelle daher eine Abkehr von der grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus und eine Antwort auf den eliminatorischen Antisemitismus des nationalsozialistischen Deutschlands dar.9
Weiter heißt es, die Leugnung des Existenzrechts Israels stelle den präzedenzlosen Charakter der Vernichtung der europäischen Juden in Frage. Die Leugnung negiere eine durch den nationalsozialistischen Völkermord begründete besondere historische Verantwortung unter anderem der Bundesrepublik Deutschland für den Schutz von Jüdinnen und Juden vor erneuter Verfolgung, Entrechtung und Dehumanisierung. Somit werde der Holocaust selbst zum Gegenstand der Relativierung. Der Leugner des Existenzrechts Israels mache sich mit der Verharmlosung des Menschheitsverbrechens gemein – auch wenn sich dieser vom Völkermord der Nationalsozialisten distanziere.10
Inländische Schutzwirkung: Von der Leugnung des Existenzrechts zur Gefährdung jüdischen Lebens
Auf S. 10 und S. 12 der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, die Leugnung des Existenzrechts Israels und die damit einhergehende Missachtung der völkerrechtlichen Folgen des Mordes an den europäischen Juden entfalte nicht nur Wirkungen in Richtung auf die Achtung des Staates Israel als gleichberechtigtes Mitglied der Völkergemeinschaft, sondern auch in Richtung auf die Achtung von Jüdinnen und Juden als gleichberechtigte Mitglieder von Gesellschaften, etwa auch in der Bundesrepublik.11 Diese Auswirkungen auf den grundgesetzlich verbürgten Achtungsanspruch deutscher Jüdinnen und Juden in Bezug auf die Legitimierung von Gewalt seien offenkundig.12
Auf S. 13 der Gesetzesbegründung wird ergänzt, die Strafandrohung finde ihren Zweck im Schutz des öffentlichen Friedens. Dieser sei als Ausfluss des abstrakten Schutzes individueller Rechtsgüter zu interpretieren. Die Strafdrohung finde ihren Legitimationsgrund in der Beziehung des Leugnungsverhaltens zur Anwendung von Gewalt gegenüber Jüdinnen und Juden in der Bundesrepublik. Es gehe nicht um ein zur Legitimation von Strafandrohungen ungeeignetes moralisches Postulat oder die Sanktionierung abwegiger Rechtsauffassungen, sondern um den Schutz von Individualrechtsgütern. Sonstige Verhaltensweisen, die die Legitimität der Staatlichkeit anderer Staaten infrage stellen, wiesen diesen spezifischen Zusammenhang zur Gewaltanwendung gegenüber Personen im Inland nicht auf. Die Strafandrohung könne daher nur auf Sachverhalte erstreckt werden, in denen auch der Schutz von Individualrechtsgütern in Rede stehe.13
Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Die Meinungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot und das Bestimmtheitsgebot werden auf die Probe gestellt
Dem ambitionierten Gesetzesvorhaben begegnen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es stellt insbesondere die Meinungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot sowie das Bestimmtheitsgebot auf die Probe. Dabei handelt es sich um Rechte und dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Prinzipien, die die Grundpfeiler einer funktionierenden Rechtsstaatsdemokratie darstellen.
Verstoß gegen die Meinungsfreiheit
Ein solcher Straftatbestand dürfte nicht mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG vereinbar sein.
Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile sowie Tatsachen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.14 Unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst.15
Mit Blick auf Israel ist bei der Frage rund um das Existenzrecht eine differenzierte Herangehensweise nötig. Festzuhalten ist, dass die Existenz Israels eine Tatsache ist. Das Leugnen der Existenz Israels stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Eine solche Behauptung ist daher bereits nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst.
Anders verhält es sich mit der Leugnung des Existenzrechts Israels, wie auch in einem kurzen Satz in der Gesetzesbegründung erkannt wird. Einen Gesetzeswortlaut, wonach es ein Existenzrecht für Staaten vorliege, gibt es nicht. Einen solchen Wortlaut gibt es auch nicht mit Blick auf die Frage, ob exklusiv Israel ein Existenzrecht habe. Die Position, ein solches Existenzrecht existiere, beruht auf dem Gedanken, es würde aus der Identitätsprägung der Rechtsordnung fließen. Mit Identitätsprägung ist gemeint, dass das Grundgesetz einen Gegenentwurf zur Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus darstellt.
Diejenigen, die ein solches Existenzrecht für Staaten und somit auch für Israel nicht annehmen, vertreten die gegenläufige Position. Danach lässt sich nicht nur völkerrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich kein explizites Recht auf Existenz für den Staat Israel herleiten.
Nichts anderes gilt auch für den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel. Auch dieser Aufruf stellt ein politisches Werturteil dar, das vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst und eben nicht, wie bei Tatsachen der Fall, dem Beweis zugänglich ist. Somit ist die Positionierung, wonach ein solches Existenzrecht besteht oder nicht, Gegenstand eines normativen Diskurses. Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt daher ein politisches Werturteil dar.16
In diesen Schutzbereich würde eingegriffen werden, wenn dieses Gesetz in Kraft treten würde. Dieses Gesetz würde unter bestimmten Umständen nämlich sowohl die Leugnung des Existenzrechts Israels als auch den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel inkriminieren. Strafbar macht sich danach, wer öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.
Die Schranken der Meinungsfreiheit: Liegt ein allgemeines Gesetz vor?
Die Meinungsfreiheit kann gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern die vielmehr dem Schutze eines höherrangigen Rechtsguts dienen, das bei einer Güterabwägung gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.17
Der Gesetzesentwurf würde sich allerdings gegen bestimmte politische Meinungen als solche richten, und zwar gegen die Leugnung des Existenzrechts Israel und den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel. Der Gesetzesentwurf würde daher das Sonderrechtsverbot verletzen. Ein allgemeines Gesetz würde damit nicht vorliegen.
Die Befürworter dieses Gesetzesentwurf wissen über dieses Problem Bescheid, weshalb die Begründung maßgeblich auf dem Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beruht. Das Bundesverfassungsgericht erkannte in dieser Entscheidung einerseits an, dass § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz darstellt. Danach hätte grundsätzlich die Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs. 4 StGB festgestanden. Andererseits nahm das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall eine Ausnahme vom Sonderrechtsverbot an. Es wies darauf hin, dass sich das Unrecht und das Schrecken der Herrschaft des Nationalsozialismus den allgemeinen Kategorien entzieht. Das Grundgesetz ist als Gegenentwurf zu dieser NS-Herrschaft zu verstehen. Unter diesem Verständnis ist der Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG zu lesen, wonach der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen zu setzen sind. Eine solche Lesart ist dem Grundgesetz daher immanent.18
Die Ausnahme vom Sonderrechtsverbot: Warum sie konkret nicht in Betracht kommt
Diese Grundsätze dürften allerdings aus mehreren Gründen nicht auf die Leugnung des Existenzrechts Israels und den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel zu übertragen sein.
Anders als die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen – eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, die bereits nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt – handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels, wie oben dargelegt, um ein politisches Werturteil. Die für § 130 Abs. 4 StGB anerkannte Ausnahme vom Sonderrechtsverbot lässt sich daher auf diese grundlegend verschiedene Äußerung nicht übertragen. Insbesondere wird durch die Leugnung des Existenzrechts Israels oder den Aufruf zu seiner Beseitigung keine NS-Propaganda verbreitet. Ein solcher Vorwurf bedarf weiterer konkretisierender Anhaltspunkte. Diese liegen in dieser Pauschalität schlichtweg nicht vor.19
Es ist unter Hinzuziehung der Wunsiedel-Entscheidung zu beachten, dass sie an das NS-Unrecht anknüpft. Insoweit ist den Gesetzesbefürwortern zwar zuzugestehen, dass das Grundgesetz sich auch als Gegenentwurf zu dieser konkreten historischen Epoche versteht. Allerdings ist die Argumentationsgrundlage für die Verknüpfung der Leugnung des Existenzrechts Israels sowie der Aufruf zu seiner Beseitigung mit den NS-Verbrechen und der damit einhergehenden – behaupteten – Holocaust-Relativierungen konstruiert. Der Staat Israel ist nämlich nicht als Reaktion auf die NS-Verbrechen entstanden.20
Tatsächlich reichen die Staatsgründungsbestrebungen bis ins späte 19. Jahrhundert zurück und sind auf Grundlage zionistischer Überzeugungen gut dokumentiert.21 Darauf nehmen auch die Verfasser des Gesetzesentwurfs Bezug, allerdings denkbar knapp.22
Damit wird nicht bestritten, dass der Holocaust die internationale Akzeptanz der Staatsgründung und den Entschluss der Vereinten Nationen zum Teilungsplan von 1947 beeinflusst hat. Die historische Forschung erkennt hier durchaus einen Zusammenhang an – aber nicht als Ursache, sondern als beschleunigenden Faktor.23 Die Gesetzesbegründung konstruiert dahingegen eine kausale Verknüpfung, die historisch nicht haltbar ist. Gerade weil der Entwurf an diese Verknüpfung weitreichende verfassungsrechtliche Folgen knüpft, wiegt dieser historische Fehlschluss besonders schwer.
Ferner ist die Balfour-Deklaration von 1917 zu berücksichtigen. In ihr erklärte die britische Regierung ihre Unterstützung für die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina.24 Völkerrechtliche Bedeutung erlangte diese Erklärung mit der Aufnahme in das britische Völkerbundsmandat für Palästina von 1922. Aus der ideologischen Idee des Zionismus wurde damit ein realpolitisches Projekt mit internationaler Anerkennung. Die Gesetzesbegründung übergeht diese jahrzehntelange Vorgeschichte der Staatsgründung vollständig und erwähnt die Balfour-Deklaration mit keinem Wort – obwohl sie für das Verständnis der Entstehung Israels unverzichtbar ist und die einseitige Verkürzung auf eine bloße Reaktion auf die NS-Verbrechen widerlegt. Die Behauptung der Gesetzesbegründung, die Gründung Israels könne nicht ohne die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden gedacht werden, verkehrt die historische Chronologie in ihr Gegenteil.
Weiterhin wird in der Gesetzesbegründung behauptet, die Errichtung und Bewahrung einer sicheren Heimstätte für Jüdinnen und Juden sei für die grundgesetzliche Ordnung identitätsprägend.25 Der Parlamentarische Rat hatte bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes allerdings nicht den Schutz des Staates Israel im Blick, obwohl Israel zu diesem Zeitpunkt bereits gegründet war und die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen anstrebte. Die Identitätsprägung, von der das Bundesverfassungsgericht in der Wunsiedel-Entscheidung spricht, ist ein Rückblick auf vergangenes Unrecht, in dem die Erfahrung des Nationalsozialismus verarbeitet wird. Eine mit Wirkung für die Zukunft geltende verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutze eines bestimmten Staates hat das Bundesverfassungsgericht aus dieser Retrospektive gerade nicht abgeleitet.
Außerdem lässt sich aus keinem Grundgesetzartikel eine konkret-bevorzugende Haltung gegenüber dem Staat Israel herauslesen. Während die – durchaus kritisierte26 – Wunsiedel-Entscheidung Ausführungen bezüglich des Gegenentwurfs zum NS-Unrecht beinhaltet und dementsprechend das Grundgesetz als Gegenentwurf zu diesem Unrecht versteht, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Grundgesetzartikel noch aus der Zielrichtung der Grundrechte ein besonderer Schutz des Staates Israels.
Damit dürften die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Sonderrechtsverbot nicht vorliegen. Zu diesem Ergebnis kam auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages.27
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Weiterhin dürfte ein solches Gesetz auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG verstoßen.
Danach darf niemand u.a. aufgrund seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Es sind daher Vergleichsgruppen zu bilden.
Die Vergleichsgruppen sind hier:
(1) Personen, die das Existenzrecht Israels leugnen oder zur Beseitigung Israels aufrufen – sie werden mit Strafe bedroht.
(2) Personen, die das Existenzrecht anderer Staaten – etwa Griechenlands, Namibias – im Lichte des Genozids zulasten der Herero und Nama durch das Deutsche Kaiserreich sicherlich ein interessantes Beispiel -, Spaniens oder Frankreichs – leugnen oder zu deren Beseitigung aufrufen. Sie bleiben straffrei. Die einzige Unterscheidung zwischen beiden Gruppen ist der Staat, auf den Bezug genommen wird.
Spätestens bei der Beantwortung der Frage, ob die Ungleichbehandlung der politischen Anschauungen angemessen ist, tun sich die Entwurfsverfasser schwer.
Es ist bereits, wie bereits dargelegt, erheblich in Zweifel zu ziehen, ob ein Existenzrecht für Staaten überhaupt besteht.
Die Unterstützer des Gesetzesentwurfs versuchen, diese ungleiche Behandlung mitunter damit zu legitimieren, dass die Leugnung des Existenzrechts anderer Staaten zwar deren „staatliche Ehre“ berührt. Es fehle jedoch eine spezifische Verbindung zur Gewaltanwendung gegenüber den diesen Staaten verbundenen Personen im Inland. Eine solche Verbindung bestehe hingegen bei Israel und der jüdischen Bevölkerung.28
Diese Differenzierung überzeugt allerdings nicht. Zum einen wird die behauptete spezifische Verbindung an keiner Stelle der Gesetzesbegründung empirisch oder sonst wie nachvollziehbar belegt, sondern als vorausgesetzt angenommen. Zum anderen kann ein vergleichbarer Zusammenhang zwischen der Leugnung der Staatlichkeit und der Anwendung von Gewalt gegenüber im Inland lebenden Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe nicht nur bei Israel, sondern potentiell bei jedem Staat mit einer ethnisch, religiös oder national definierten Bevölkerungsmehrheit angenommen werden, z.B. etwa gegenüber in Deutschland lebenden Kurdischstämmigen bei Leugnung des Existenzrechts eines Staates Kurdistan. Warum gerade und ausschließlich im Verhältnis zu Israel ein derart gesteigerter, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Zusammenhang bestehen soll, erschließt sich aus der Gesetzesbegründung nicht.
Als Argument wird außerdem die Holocaust-Verharmlosung sowie -Relativierung herangezogen. Dies würde durch die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israels sowie des Aufrufs seiner Beseitigung passieren.29
Dabei wird ein wesentlicher Unterschied übersehen: Der nationalsozialistische Völkermord richtete sich gegen jüdisches Leben als solches – unabhängig von politischen Anschauungen. Der Holocaust war unter anderem ein antisemitisches Verbrechen.
Auf der anderen Seite ist einer Person, die das Existenzrecht Israels leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft, nicht so einfach ein antisemitisches oder holocaustrelativierendes Motiv zu unterstellen. Die Leugnung des Existenzrechts Israels kann nämlich auf diversen Motiven beruhen.
Zum einen können Leugner eines Existenzrechts des Staates Israel darauf verweisen, dass keine völker- oder verfassungsrechtliche Norm ein solches Recht explizit annimmt.
Zum anderen können wiederum antizionistische Motive im Vordergrund stehen. Dabei ist zu beachten, dass Antizionismus kein Synonym für Antisemitismus ist und somit nicht gleichgesetzt werden darf. Der Antizionismus richtet sich vielmehr gegen die politische Ideologie des Zionismus. Zionisten können wiederum nicht nur Jüdinnen und Juden sein, sondern auch Angehörige anderer Glaubensrichtungen und Ethnien.
Weiterhin kann die Ablehnung des Existenzrechts eines Staates darauf beruhen, dass dieser Staat – wie im Falle Israels – nach Auffassung der Kritiker seit Jahrzehnten zulasten der Palästinenserinnen und Palästinenser weder Menschenrechte noch Völkerrecht wahrt. Wer das Existenzrecht Israels ablehnt, tut dies daher möglicherweise aus völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen Erwägungen, nicht aus Judenhass.
Gerade diese dritte Fallgruppe macht das Paradox des Entwurfs deutlich: Eine Strafbewehrung würde vor allem jene treffen, die die Wahrung des humanitären Völkerrechts fordern. Der moderne internationale Menschenrechtsschutz und das Völkerstrafrecht sind unmittelbare Konsequenzen aus den Verbrechen des Zweiten Weltkriegs und der NS-Herrschaft.30 Wer heute Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht kritisiert, beruft sich mithin auf genau jene normative Ordnung, die als Antwort auf die von Deutschland begangenen Verbrechen errichtet wurde. Dieser Widerspruch wird in der Gesetzesbegründung nicht aufgelöst, gerade mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Bezeichnend ist, dass die Gesetzesbegründung Formulierungen wie „Free Palestine from german guilt“31 oder „From the river to the sea, Palestine will be free“32 als Beispiele für die Leugnung des Existenzrechts heranzieht. Beide Aussagen sind jedoch mehrdeutig und keineswegs zwingend als Leugnung des Existenzrechts oder Aufruf zur Beseitigung Israels zu verstehen.
„Free Palestine from german guilt“ kann als Kritik am außenpolitischen Kurs der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden, namentlich an der aus der historischen Verantwortung abgeleiteten, oft als bedingungslos empfundenen Unterstützung Israels. Dass diese Kritik nicht notwendigerweise eine Leugnung des Existenzrechts Israels oder gar einen Aufruf zur Vernichtung jüdischen Lebens enthält, liegt auf der Hand.
Auch „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist in seiner Bedeutung umstritten. Die Parole kann als Forderung nach einem palästinensischen Staat auf dem gesamten historischen Palästina verstanden werden, was das Existenzrecht Israels negieren würde. Sie kann aber auch als allgemeiner Freiheitsruf ohne konkrete territoriale Konsequenz oder als Vision eines gleichberechtigten Zusammenlebens in einem gemeinsamen Staat verstanden werden. Die Strafbarkeit an eine derart schillernde Parole zu knüpfen, deren Bedeutung sich erst aus Kontext und Absicht erschließt, verschärft die im Nachfolgenden weiter ausgeführten Bestimmtheitsprobleme zusätzlich.
Bezeichnend ist zudem, dass die Gesetzesbegründung selbst jüdisch-religiöse und säkulare Gegner der Staatsgründung ausdrücklich vom Tatbestand ausnimmt, da deren Ablehnung nicht auf einer Legitimation gewaltsamer Vernichtung, sondern auf „Vorstellungen von einer höheren Gerechtigkeit oder friedlichen gesellschaftlichen Wandlungsprozessen“ beruhe.33
Diese Ausnahme bestätigt im Kern die hier vertretene Auffassung: Die Ablehnung des Existenzrechts kann ersichtlich auf einer Vielzahl nachvollziehbarer, nicht-antisemitischer Motive beruhen. Warum ein und dieselbe Position – die Ablehnung der jüdischen Eigenstaatlichkeit aus Gerechtigkeitserwägungen – je nach der Herkunft oder Religionszugehörigkeit der sie vertretenden Person unterschiedlich zu bewerten sein soll, erschließt sich nicht. Auch hierzu fehlt jeder empirische Beleg.
Ein sachlicher Grund dürfte damit – zumindest unter Heranziehung der Argumente der Gesetzesunterstützer – nicht vorliegen.
Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Weiterhin dürfte auch ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot vorliegen. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich hinreichend bestimmt ist.
Existenzrecht Israels – in welchen Grenzen?
Der Gesetzeswortlaut spricht vom Existenzrecht des Staates Israels, definiert allerdings nicht, innerhalb welcher Grenzen dieses Existenzrecht gelten soll. Die Gesetzesbegründung bietet ebenfalls keine Eingrenzungsmöglichkeit. Vielmehr wird in der Begründung selbst auf mehrdeutige Aussagen zurückgegriffen, mit denen das Existenzrecht Israels geleugnet werden soll.
Die Gesetzesbegründung nimmt einerseits die reinen Diskussionen über Grenzverläufe umstrittener Gebiete vom Straftatbestand aus, sofern das Existenzrecht als solches nicht abgelehnt wird.34 Allerdings beseitigt diese Einschränkung die Unbestimmtheit nicht. Das Bestimmtheitsproblem wird lediglich verschoben: Wo genau die Grenze zwischen einer strafrechtlich nicht relevanten Diskussion über Grenzverläufe und einer strafrechtlich relevanten Leugnung des Existenzrechts in seiner gegenwärtigen Form verläuft, wird nämlich nicht beantwortet.35 Bei einer Aussage wie „From the river to the sea, Palestine will be free“, die sich nach dem Verständnis der Gesetzesbegründung sowohl auf eine Ein-Staaten-Lösung als auch auf die vollständige Beseitigung Israels beziehen lässt, ist diese Grenzziehung im Einzelfall kaum möglich. Die Frage des Existenzrechts wird daher auf die ebenfalls unbestimmte Frage, wann eine geäußerte Position noch als bloße Diskussion über Grenzverläufe und wann bereits als Leugnung zu werten ist.
Staatsräson – ein im Verfassungsrecht verankertes Prinzip?
Ein wesentliches Argument der Gesetzesbegründung für die Annahme eines Existenzrechts Israels ist die Bezugnahme auf den Begriff der Staatsräson. Dieser soll nach Auffassung der Entwurfsverfasser verfassungsrechtlichen Gehalt haben. Tatsächlich findet der Begriff im Grundgesetz jedoch keine Erwähnung und wird auch in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur nicht als eigenständige Kategorie geführt. Historisch ist der Begriff der Staatsräson mit autoritären Staatskonzepten verbunden, in denen die Interessen des Staates über individuellen Rechten stehen. Es handelt sich hierbei um ein Verständnis, das der grundgesetzlichen Ordnung samt der darin enthaltenen Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat entgegensteht.
Im verfassungsrechtlichen Kontext der Bundesrepublik erlangte der Begriff erst durch die Rede von Bundeskanzlerin Merkel vor der Knesset im Jahr 2008 nennenswerte Bedeutung.36 Eine verfassungsrechtliche Verankerung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, insbesondere war die Formulierung kein verfassungspolitischer Grundsatzbeschluss. Es handelt sich vielmehr um politische Rhetorik im Kontext des 60. Jahrestags der Staatsgründung Israels. Aus einer solchen außenpolitischen Absichtserklärung eine strafrechtsbegründende Verfassungspflicht abzuleiten, dürfte daher nicht haltbar sein.
Es erscheint daher äußerst fragwürdig, einen Begriff, der in Deutschland nahezu ausschließlich im Kontext Israel verwendet wird und weder im Verfassungstext noch in der staatsrechtlichen Dogmatik verankert ist, zur Grundlage einer Strafnorm zu machen – zumal das Strafrecht unter dem Gebot strenger Gesetzesbestimmtheit steht, Art. 103 Abs. 2 GG.
Die Berufung auf die Staatsräson zielt im Ergebnis darauf ab, die Ausübung von Grundrechten – hier: Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG – zu beschränken. Dabei ist nicht die Verfassung staatsräsonkonform auszulegen, sondern umgekehrt die Staatsräson verfassungskonform. Eine solche Auslegung führt vorliegend dazu, dass dem Begriff keine strafbegründende Wirkung beigemessen werden kann.
Die Eignungsklausel und die Abschreckungswirkung
Geht es nach dem Gesetzesentwurf, sollen sowohl Leugnung des Existenzrechts als auch der Aufruf zur Beseitigung Israels erst dann strafbar sein, wenn diese geeignet sind, antisemitische Gewalt- und Willkürmaßnahmen zu fördern. Laut der Gesetzesbegründung komme es nicht auf einen empirischen Nachweis eines Ursachenzusammenhangs an. Die Eignung zur Förderung sei im Wege normativ-abstrakter Wertung festzustellen und keine empirische Gegebenheit.37
Das klingt zwar auf dem ersten Blick zunächst überzeugend, bedeutet aber nur, dass es für die einfachen Bürgerinnen und Bürger unvorhersehbar sein wird, ob nun eine strafrechtlich relevante Aussage getroffen wurde oder nicht. Letztendlich müsste der Bürger vor jeder entsprechenden Meinungsäußerung eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung antizipieren.
Dem könnte entgegengehalten werden, dass Eignungsklauseln dem Strafrecht nicht fremd sind. Bereits § 130 Abs. 1 StGB beinhaltet eine solche Eignungsklausel („[…] geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […]“). Dass Eignungsklauseln dem Strafrecht nicht fremd sind, belegt allerdings nur, dass sie nicht gemeinhin die Verfassungswidrigkeit von Strafgesetzen begründen, nicht mehr.
Außerdem ist zu beachten, dass die Eignungsklausel konkret Bezug auf die Frage der Störung des öffentlichen Friedens nimmt. Der öffentliche Frieden ist ein anerkanntes und schutzwürdiges Rechtsgut. Gleichzeitig ist die Förderung der Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen durch die Leugnung des Existenzrechts Israels oder den Aufruf seiner Beseitigung empirisch kaum greifbar. Laut der Gesetzesbegründung bedarf es ausdrücklich keines nachweisbaren Ursachenzusammenhangs. Gerade weil die Eignungsklausel des Entwurfs keinen nachvollziehbaren Maßstab bietet, dürfte sie zu einer erheblichen Abschreckungswirkung (Chilling effect) führen.38
Des Weiteren verschafft die tatbestandsausschließende Wirkung des Ausnahmefalls dem Betroffenen im Zeitpunkt seiner Äußerung keine Rechtssicherheit. Ob eine Äußerung als tatbestandslose Grenzdiskussion oder als tatbestandsmäßige Existenzrechtsleugnung zu werten ist, kann typischerweise erst im Rahmen der Ermittlungen oder gar erst gerichtlich geklärt werden. Der Ausnahmefall wird damit regelmäßig erst nach und nicht bereits vor der Einleitung eines Strafverfahrens festgestellt. Daran dürfte auch der Verweis auf § 86 Abs. 4 StGB nichts ändern. Deren Eingreifen wird nämlich auch erst hinterher festgestellt, nachdem Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.
Dabei wird in der Gesetzesbegründung nicht beachtet, dass nicht erst die Verurteilung, sondern bereits die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens erhebliche Belastungen mit sich bringt. Diese faktischen Folgen wiegen oft schwer und begründen immensen Stress. Insbesondere wer kritische Positionen zum israelischen Handeln vertritt, wird sich daher dazu gedrängt fühlen, sich mit Äußerungen zurückzuhalten – ein Widerspruch zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Demokratieverständnisses.
Ist das Gesetz überhaupt erforderlich?
Schließlich stellt sich die Frage, ob ein solches Strafgesetz überhaupt erforderlich ist. Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Wirksamkeit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen wird.39 Für das Strafrecht – oder auch das „schärfste Schwert des Staats“ – hat der Grundsatz der Erforderlichkeit eine besondere Bedeutung. Das Strafrecht kommt nämlich immer erst als letztes Mittel zum Einsatz und greift gleichzeitig am intensivsten in Grundrechte ein.
Zu beachten ist, dass die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen bereits unter Strafe steht, sofern sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 130 Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand betrifft auch die Aufforderung zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen.
Die Neufassung des § 130 Abs. 4 StGB richtet sich wiederum nicht auf die Strafbewehrung der Aufforderung zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen durch die Leugnung des Existenzrechts Israels oder den Aufruf seiner Beseitigung ab. Vielmehr geht es darum, die Leugnung oder Aufforderung dann unter Strafe zu stellen, wenn sie geeignet sind, antisemitische Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern. Der Gesetzesentwurf will eine Strafbarkeit also schon annehmen, bevor überhaupt der öffentliche Friede gefährdet ist.
Die vermeintliche Regelungslücke wird damit begründet, dass es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels regelmäßig um sogenannte „Umwegkommunikation“ handele. Diese „Umwegkommunikation“ sei regelmäßig von einer antisemitischen Motivation getragen, die sich unter dem Deckmantel der Staatenkritik verstecke. Damit sei die Leugnung des Existenzrechts als Angriff zum Nachteil der jüdischen Bevölkerung zu verstehen.40
Allerdings ist diese Behauptung unbelegt. Die Gesetzesbegründung verzichtet – ebenso wie bei der Eignungsklausel – ausdrücklich auf den Nachweis eines empirischen oder auch nur regelhaften Zusammenhangs zwischen der Leugnung des Existenzrechts und einer der Leugnung zugrundeliegenden Feindlichkeit gegen die jüdische Bevölkerung. Dass eine Äußerung tatsächlich Kritik an einem Staat oder Judenfeindschaft beinhalte, ist ständig anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen. Eine pauschale Regelvermutung lässt sich wiederum nicht mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben vereinbaren, zumal die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgezählten, angeblich Existenzrecht-leugnenden Aussagen, vieldeutig sind. Ohne diesen empirischen Beleg stellt sich daher vielmehr die Frage, ob überhaupt ein Bedürfnis für eine Neufassung des § 130 StGB besteht, oder ob nicht die bestehenden Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 StGB bereits ausreichen, um tatsächlich vorliegende Umgehungskonstruktionen im Einzelfall zu erfassen.
Der Gesetzesentwurf setzt außerdem auf eine lange Gefahrenkette: So könnte durch die Leugnung des Existenzrechts Israels eventuell Einfluss auf die politischen Einstellungen der Adressaten genommen werden. Diese Einflussnahme könnte wiederum in eine Verstärkung antisemitischer Vorurteile münden, was wiederum die Bereitschaft zur Vornahme antisemitischer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verstärken und somit zur tatsächlichen Vornahme dieser Handlungen führen. Das sind unbelegte Überlegungen. Ein Straftatbestand, der schon das erste Glied dieser Kette erfasst, ist näher an der Gesinnungskontrolle als an der tatsächlichen Umsetzung der Lehren aus der NS-Zeit.
Das Vorgenannte ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil das Gefahrenabwehrrecht mildere, gleich wirksame Mittel kennt. Mit Blick auf den Abschreckungseffekt wirken diese nicht einschüchternd wie die Sorge davor, demnächst einem Strafverfahren ausgesetzt sein zu können. Das Versammlungsrecht ermöglicht es beispielsweise, Auflagen zu erteilen und bestimmte Äußerungen zu untersagen, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Betroffene haben zudem die Möglichkeit, verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Auflage rechtmäßig ist. Dass das Gefahrenabwehrrecht in der Gesetzesbegründung mit keinem Wort erwähnt wird, spricht für sich.
Es ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht als Ultima Ratio nur dort eingesetzt werden darf, wo andere Mittel versagen. Der Entwurf benennt keine nicht-strafrechtlichen Maßnahmen, die ausgeschöpft worden wären. Stattdessen soll das schärfste Schwert des Staates gegen eine politische Meinung in Stellung gebracht werden, deren Gefährlichkeit nicht erwiesen ist und deren tatsächliche Gefährdung – soweit sie denn eintritt – bereits von geltendem Recht erfasst wird.
Insgesamt dürfte ein solches Strafgesetz auch unverhältnismäßig sein, da es an der Erforderlichkeit fehlt.
Fazit
Es ist nach der aktuellen Rechtslage nicht strafbar, das Existenzrecht des Staates Israel zu leugnen oder zu seiner Beseitigung aufzurufen. Der Gesetzesentwurf zur Strafbewehrung dieser Handlungen hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, jedenfalls begegnen dem Gesetzesentwurf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Der Gesetzesentwurf verstößt nämlich gegen die Meinungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot sowie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Weiterhin liegen tiefgreifende Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit eines solchen Gesetzes vor. Eine Übertragung der Wunsiedel-Entscheidung dürfte vor dem Hintergrund nicht in Betracht kommen. Der Entwurf verstößt gegen das Sonderrechtsverbot des Art. 5 Abs. 2 GG, weil er eine bestimmte politische Meinung als solche unter Strafe stellt, ohne dass die engen Voraussetzungen der Wunsiedel-Ausnahme auf diese Konstellation übertragbar wären. Die bereits bestehenden Straftatbestände genügen, um den Aufruf zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen strafrechtlich zu sanktionieren.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass nun auch die Bundesregierung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert.
- Fischer StGB §130, Rn. 2. ↩︎
- Fischer StGB §130, Rn. 4; BT-Drs. 12/6853, 24; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz Rn. 29, 31; LK-StGB/Krauß Rn. 35. ↩︎
- Fischer StGB §130, Rn. 4. ↩︎
- Fischer StGB §130, Rn. 4a. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 4 u. S. 10. ↩︎
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, Rn. 64 ff. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 4 u. S. 11. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 4 u. S. 11. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 11. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 12. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 10 u. S. 12. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 12. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 13. ↩︎
- Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 16 Rn. 387; Bethge, in: Sachs-GG, 10.A. 2024, Art. 5 Rn. 25. ↩︎
- BVerfG 1 BvR 1182/24 (1. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 16. Januar 2025, Rn. 12; vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247 f.> ↩︎
- Ambos, Kai: Staatsräson als Strafgrund: Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung, VerfBlog, 2026/5/04, https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/, DOI: 10.59704/8cd2088912e64080. ↩︎
- BVerfGE 7, 198 (209); BVerfGE 89, 248 (263); BVerfGE 95, 220 (235 u. 236); BVerfGE 102, 347 (360). ↩︎
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, Rn. 64 ff. ↩︎
- auch: Ambos, Kai: Staatsräson als Strafgrund: Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung, VerfBlog, 2026/5/04, https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/, DOI: 10.59704/8cd2088912e64080. ↩︎
- Yehuda Bauer, Die dunkle Seite der Geschichte. Die Shoah in historischer Sicht. Interpretationen und Re-Interpretationen, Frankfurt am Main: 2001, S. 313; Evyatar Friesel, The Holocaust: Factor in the Birth of Israel?, https://www.yadvashem.org/articles/academic/holocaust-factor-birth.html. ↩︎
- https://www.yadvashem.org/de/education/newsletter/19/intro.html; https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/archiv/534434/zur-geschichte-des-zionismus-nationaljudentum-und-zionismus/. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 11. ↩︎
- https://encyclopedia.ushmm.org/content/de/article/postwar-refugee-crisis-and-the-establishment-of-the-state-of-israel?. ↩︎
- https://www.britannica.com/event/Balfour-Declaration. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 4. ↩︎
- Beispielhaft: Günter Bertram: Volksverhetzungs-Novelle verfassungsgemäß – Karlsruhe locuta, causa finita? In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 50, 2009, S. XII–XIV; Horst Meier: Sonderrecht gegen Neonazis? Über Meinungsfreiheit und Konsensbedarf in Deutschland. In: Merkur. Band 64, Nr. 733, Juni 2010. ↩︎
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel, Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 064/26, 26. Mai 2026. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 13. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 12. ↩︎
- https://www.bmjv.de/DE/themen/voelkerstrafrecht/voelkerstrafrecht/voelkerstrafrecht_artikel.html. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 12. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 14. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 15. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 15. ↩︎
- Ambos, Kai: Staatsräson als Strafgrund: Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung, VerfBlog, 2026/5/04, https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/, DOI: 10.59704/8cd2088912e64080; Die Bestimmung der Grenzen Israels bei Staatsgründung in der Unabhängigkeitserklärung, vor allem auf Betreiben Ben Gurions, bewusst offengelassen, s. Bartov, Israel. What went wrong?, 2026 (kindle edition), S. 143 ff. Zu der (umstrittenen) Frage der Grenzziehung – in der ursprünglichen Form der in der Resolution 181 der Generalversammlung von 1947 enthaltenen Teilungserklärung oder darüber hinausgehend (Grenzverschiebung durch Krieg von 1949, „Grüne Linie“, und Krieg von 1967) – aus völkerrechtlicher Sicht s. etwa Wright, Law and Contemporary Problems 33 (1968), 5, 18 („… no such ‘general recognition‘ of the additional territory occupied during the hostilities of 1948 or of 1967.“). ↩︎
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-von-bundeskanzlerin-dr-angela-merkel-796170. ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 14. ↩︎
- Ambos, Kai: Staatsräson als Strafgrund: Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung, VerfBlog, 2026/5/04, https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/, DOI: 10.59704/8cd2088912e64080; Staben, Julian: Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung. Strukturen eines verfassungsrechtlichen Arguments, 2016, S. 19; vgl. z.B. BVerfGE 7, 198 (211 f.) – Lüth; 20, 16 (180 f., 200 f.) – Spiegel; 33, 52 (72 f.; 89) – Zensur; 34, 269 (284) – Soraya; 42, 143 (151, 156, 159 f.) – Deutschland-Magazin; 43, 130 (136) – Politisches Flugblatt; 54, 129 (136, 139) – Kunstkritik; 93, 266 (292, 295, 300) – „Soldaten sind Mörder“; 117, 244 (259, 272) – CICERO. Siehe zusätzlich zur Rundfunkfreiheit BVerfGE 73, 118 (183) – 4. Rundfunkentscheidung; 90, 60 (89) – 8. Rundfunkentscheidung. ↩︎
- Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 Rn. 53 ↩︎
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7733, S. 3. ↩︎